Die Menschenwürde unterliegt weder geschriebenen noch ungeschriebenen Schranken, vgl. Art. 1 Abs. 1 GG.
P.S.: Menschenwürde und allgemeine Handlungsfreiheit sind zwei Dinge, stehen in unterscheidlichen Artikeln des Grundgesetzes und haben gänzlich andere Schranken und Schranken-Schranken. Ein KZ verstößt gegen die Menschenwürde, eine rote Ampel greift in die allgemeine Handlungsfreiheit ein und Kontaktbeschränkungen sind zwar ein größerer Eingriff als die rote Ampel aber meilenweit weg von der Menschenwürde.
Es ist sehr sinnvoll über Verhältnismäßigkeit und stärkere Differenzierung von Maßnahmen zu diskutieren. Wenn man diese Diskussion aber mit hysterischen Ausführungen zu angeblichen Verletzungen der Menschenwürde einleitet, hat man automatisch dafür gesorgt, dass diese sachliche Diskussion nicht mehr stattfinden wird.
Vorsicht @Lionel_Hutz, der Herr Kollege mit dOpPeLpRäDiKat hat im Grundkurs Verfassungsrecht (und wohl im Querdenker Podcast) gut aufgepasst!Meine (2x Präd.Ex., FA) bescheidene Meinung ist,
Die Menschenwürde unterliegt weder geschriebenen noch ungeschriebenen Schranken, vgl. Art. 1 Abs. 1 GG.
Also unterliegt sie demnach den genannten „Schranken-Schranken“, oder ?Die Menschenwürde unterliegt weder geschriebenen noch ungeschriebenen Schranken, vgl. Art. 1 Abs. 1 GG.
Genau. Die Menschenwürde ist auch kein Grundrecht und hat einen extrem engen Bereich.Die Menschenwürde unterliegt weder geschriebenen noch ungeschriebenen Schranken, vgl. Art. 1 Abs. 1 GG.
Die Teilnehmerzahl bei Beerdigungen gehört deswegen ganz sicher nicht zum Bereich der Menschenwürde, sonst wären sämtlich Bestattungsgesetze mit ihren kleinlichen Beschränkungen eine Menschenrechtsverletzung. Dumm daherreden (die "subjektiv gefärbte Menschrechtsexegese") ist kein Ersatz für ein bisschen verfassungsrechtliche Grundkenntnisse.Dieses Höchstmaß an normativer Aufwertung zwingt zu einer besonders scharfen Konturenbildung. Nur so läßt sich vermeiden, daß der Gestaltungsfreiraum des verfassungsändernden Gesetzgebers und damit überwältigender politischer Mehrheiten nicht zum Spielball subjektiv gefärbter Menschenrechtsexegese wird. Die Brisanz dieser Herausforderung wird vor allem am Anspruch des Bundesverfassungsgerichts deutlich, Verfassungsänderungen am nebulösen Standard „grundlegender Gerechtigkeitspostulate“ zu messen; diese Postulate will das Gericht einer Gesamtschau von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltenen Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte entnehmen.4 Das unbefangene Strapazieren vorverfassungsrechtlicher Vor-Verständnisse träte hierbei mit dem demokratischen Legitimationsprinzip in eine nicht mehr überbrückbare Spannung. Dann gälte der Satz: „Non auctoritas, sed veritas facit constitutionem“. Der verläßlichen normativen Eingrenzung wird am ehesten ein Interpretationsansatz gerecht, der die Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 GG als Verweis auf die Herausbildung zwingender Völkerrechtsregeln zum Menschenrechtsschutz in der modernen Staatengemeinschaft deutet.1 Nur so läßt sich auch die Objektivitätsreserve nutzen, die im Verweis des Art. 1 Abs. 2 GG auf die universelle Sicht liegt („in der Welt“).
Keine historisierende Betrachtung Wegen der Unabänderlichkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG ist auch größte Vorsicht gegenüber der historisierenden Versuchung angezeigt, alle Früchte vom gemeinsamen Stamm der Grund- und Menschenrechte (insbesondere aus den frühen Grund- und Menschenrechtserklärungen Nordamerikas und Frankreichs) zugleich dem unberührbaren Kern der Grundrechte zuzuschlagen.2 Bei weitem nicht alle Verbürgungen aus den großen Erklärungen des 18. Jahrhunderts werden „in der Welt“ zum menschenrechtlichen Kernbestand gerechnet. Nicht alles in der Aufklärung regional herrschende Verständnis von Pressefreiheit und Eigentumsgarantie gilt in der modernen Völkergemeinschaft als zwingender Standard.
Also unterliegt sie demnach den genannten „Schranken-Schranken“, oder ?
Geil, wer mit einem Fachanwalt angibt, ist schon rührend ...Vorsicht @Lionel_Hutz, der Herr Kollege mit dOpPeLpRäDiKat hat im Grundkurs Verfassungsrecht (und wohl im Querdenker Podcast) gut aufgepasst!
Genau. Die Menschenwürde ist auch kein Grundrecht und hat einen extrem engen Bereich.
Damit dieser Dummschwätz nicht weitergeht, mal zur Orientierung aus dem wichtigsten GG-Kommentar Maunz/Dürig, Art. 1 GG, Rn. 10 und 11 (Hervorhebungen von mir):
Die Teilnehmerzahl bei Beerdigungen gehört deswegen ganz sicher nicht zum Bereich der Menschenwürde, sonst wären sämtlich Bestattungsgesetze mit ihren kleinlichen Beschränkungen eine Menschenrechtsverletzung. Dumm daherreden (die "subjektiv gefärbte Menschrechtsexegese") ist kein Ersatz für ein bisschen verfassungsrechtliche Grundkenntnisse.
Geil, wer mit einem Fachanwalt angibt, ist schon rührend ...
.. wie sagte ein von mir sehr geschätzter Kollege seinerzeit auf die Frage eines Anlegeranwalts, ob er ebenfalls den damals neu eingeführten FA für Bank- und Kapitalmarktrecht machen würde: "Nein, das wäre ja wie wenn der Michael Schumacher zum ADAC-Fahrsicherheitstraining geht." (Habe gerade nachgesehen, hat er bis heute nicht gemacht ...)