iurvox
Member
Mal ganz abgesehen von der DSGVO könnte ein Abwehranspruch der Betroffenen bestehen. Deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG ist jedenfalls einschlägig, wenn deren Namen als Klartext auf für diese bestimmten Textilien steht.
Da es sich dabei um ein sog. Rahmenrecht handelt, müsste im Einzelnen geprüft werden, unter welchen Umständen die Ware in Umlauf gekommen ist. Beispiel: Wenn die Betroffenen in voller Kenntnis der Tatsache, dass ihre Namen auf den weiterzuverkaufenden Waren vermerkt sind, eine solche Verwertung gebilligt haben, läge möglicherweise keine Verletzung des tatbestandlich betroffenen Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Ansonsten aber drängt sich die Rechtswidrigkeit der Etikettenweitergabe m. E. geradezu auf.
Wer solche Waren weiterverkauft, dürfte verschuldensunabhängig als Störer auf Unterlassung und Beseitigung haften. Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld freilich nur bei Verschulden.
Ich habe hier die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts unterstellt. Mit Verweis auf Litauen wäre noch eine IPR-Prüfung vorzunehmen.
DSGVO-Prüfungen lehne ich ab.
Da es sich dabei um ein sog. Rahmenrecht handelt, müsste im Einzelnen geprüft werden, unter welchen Umständen die Ware in Umlauf gekommen ist. Beispiel: Wenn die Betroffenen in voller Kenntnis der Tatsache, dass ihre Namen auf den weiterzuverkaufenden Waren vermerkt sind, eine solche Verwertung gebilligt haben, läge möglicherweise keine Verletzung des tatbestandlich betroffenen Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Ansonsten aber drängt sich die Rechtswidrigkeit der Etikettenweitergabe m. E. geradezu auf.
Wer solche Waren weiterverkauft, dürfte verschuldensunabhängig als Störer auf Unterlassung und Beseitigung haften. Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld freilich nur bei Verschulden.
Ich habe hier die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts unterstellt. Mit Verweis auf Litauen wäre noch eine IPR-Prüfung vorzunehmen.
DSGVO-Prüfungen lehne ich ab.