7 Taten? Es ging doch um Gewinne aus drei Veranlagungszeiträumen, so dass es doch dreimal unterlassene Angaben in Steuererklärung und drei selbstständige Taten sein müssten? Ich bin auch nicht sicher, ob man bei 370 AO noch einen Fortsetzungszusammenhang annehmen kann, da der BGH dies ja seinerzeit ausdrücklich nur bei 263 StGB ausgeschlossen hat, dessen Argument aber auf Steuerhinterziehung nicht so ganz passt, da hier ja durch die AO durch die Steuererklärungspflicht ggf. mehrere Vorgänge zu einer Tat "verklammert" werden und es deswegen auch richtig sein könnte, dies konsequent über den Fortsetzungszusammenhang zu erweitern.
Medienberichten zu Folge hätte das Gericht im übrigen einen besonders schweren Fall angenommen.
Rein vom Judiz her fände ich übrigens die Annahme eines besonders schweren Falls und eines Fortsetzungszusammenhangs am naheliegendsten. Leider wird man das aus der 08/15-Presse kaum jemals erfahren, vielleicht wird die Entscheidung ja mal veröffentlicht ... ich wäre neugierig.