In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass das äußere Erscheinungsbild eines Verhandlungsteilnehmers oder Zuhörers in ungebührlicher Weise die Würde des Gerichts und des Gerichtsverfahrens verletzen kann (OLG Koblenz NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 977; OLG Hamm a. a. O.; Meyer-Goßner a. a. O. Rn. 2 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). An das äußere Erscheinungsbild der Prozessbeteiligten im Gerichtssaal und der Zuhörer dürfen aber keine übersteigerten, an den Anschauungen früherer Zeiten orientierte Anforderungen gestellt werden. Freizeitkleidung, Berufskleidung, kurze Hosen, „bauchfreie“ Shirts u. ä. werden regelmäßig nicht als die Würde des Gerichts verletzend erachtet (OLG Koblenz, a. a. O). Etwas anderes gilt, wenn der Betreffende in einer aus dem Rahmen fallenden Bekleidung oder Erscheinung auftritt, um bewusst zu provozieren. Das kann vorliegend allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte mit einer Schildmütze bekleidet zur Hauptverhandlung erschienen ist, nicht angenommen werden. Denn es ist unter Jugendlichen nicht unüblich, auch in geschlossenen Räumen eine Schildkappe, Kapuze oder Wollmütze auf dem Kopf zu behalten. Als Verfahrensbeteiligter oder Zeuge einer Gerichtsverhandlung erscheint diese Aufmachung allerdings unangemessen, sofern der Betreffende seine Kopfbedeckung nicht wegen gesundheitlicher, religiöser, kosmetischer oder sonstiger nachvollziehbarer Gründe erklären kann. Der Schöffengerichtsvorsitzende hat dementsprechend den Angeklagten aufgefordert, die Schildmütze abzunehmen. Nicht dessen Erscheinen in der Hauptverhandlung mit einer Schildmütze auf dem Kopf, sondern die provokative Weigerung des Angeklagten, diese ohne nachvollziehbare Begründung abzunehmen, und sein weiteres diesbezügliches Verhalten, wobei er die Schildmütze zeitweise abnahm, dann aber gleich wieder aufsetzte und - entgegen der Aufforderung des Schöffengerichtsvorsitzenden - aufbehielt, stellt eine deutliche Provokation und einen erheblichen Angriff auf die Würde des Gerichts dar. Deshalb hat das Schöffengericht zu Recht die Weigerung des Angeklagten, seine Schildmütze abzunehmen, als Ungebühr i.S. des § GVG § 178 GVG § 178 Absatz I GVG angesehen und mit einem Ordnungsmittel geahndet.