Definition:
Ein umschlossener Raum ist definiert als jedes Raumgebilde, das zumindest auch dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und das mit zumindest teilweise künstlichen Vorrichtungen versehen ist die das Eindringen Unbefugter verhindern sollen.
Erläuterung
Bei dem umschlossenen Raum handelt es sich um den Oberbegriff für all die sonst noch in § 243 I S. 2 Nr. 1 aufgeführten Tatobjekte. Umschlossen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht verschlossen. Verwirklicht ist die Variante schon dann, wenn in tatsächlicher Hinsicht ein Hindernis für den Täter besteht. Abzugrenzen ist der umschlossene Raum von einem Behältnis in § 243 I S. 2 Nr. 2, das im Gegensatz zum umschlossenen Raum nicht zumindest auch dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden. Als Beispiele führt der Gesetzgeber insbesondere auf, den Dienst- und Geschäftsraum und das Gebäude. Diese werden sogleich erklärt. Wichtig ist erst einmal, dass der Zusammenhang begriffen wird. Diese Aufzählungen sind nichts anderes als umschlossene Räume. Der umschlossene Raum ist daher der Oberbegriff. Es ist weder eine Begrenzung nach oben erforderlich, noch eine feste Verbindung mit dem Erdboden, solange der Wille erkennbar ist, dass das Eindringen unbefugter verhindert werden soll. Ebenso genügt es, dass die Hindernisse zum Teil natürlicher Art sind, wie Felsen oder Gräben. Eine Abgrenzung die ausschließlich natürlicher art ist reicht wiederum nicht, da so der Wille nicht erkennbar wird, dass der Raum nicht von unbefugten betreten werden soll.
Beispiele:
Beispiele für solche umschlossenen Räume sind der umzäunte Garten, Wohnwagen, Fahrgastzellen des Kfz, umzäunter Lagerplatz, Eisenbahnwaggons, Zimmer etc.
@TobiasM:Aus welchem Lehrbuch hast du das denn kopiert?! Wenn du mir schon die Vorlage gibst: Ich wage ja zu bezweifeln, dass die Analogievoraussetzungen vorliegen. Eine Planwidrige Regelungslücke mag ja noch vorliegen, aber an der vergleichbaren Interessenlage dürfte es doch spätestens fehlen. (Vielleicht sollte ich erwähnen, dass ich auch mal erfolgreich Jura studiert habe.)
Viele Grüße
Das halte ich nicht nur von daher für eine merkwürdige Ansicht, weil die Höflichkeit nämlich auch verbietet, Fremde zurechtzuweisen.
In geschlossenen Räumen und an einer Speisetafel werden Kopfbedeckungen grundsätzlich abgenommen.
Zwischen zurechtweisen und einer Bitte gibt es noch einen riesigen Unterschied.Das halte ich nicht nur von daher für eine merkwürdige Ansicht, weil die Höflichkeit nämlich auch verbietet, Fremde zurechtzuweisen.
Zwischen zurechtweisen und einer Bitte gibt es noch einen riesigen Unterschied.
Ich bevorzuge einer direkten Kommunikation über Bedürfnisse immer einer anscheinend "allgemeingültigen Höflichkeitsregel", da erstere klar und deutlich ist letztere alles andere als klar und deutlich.
... In der Öffentlichkeit wäre es aber doch in der Tat befremdlich und unhöflich, an einen Fremden heran zu treten und ihn um Entblößung seines Hauptes zu bitten. Davon sollte man m.E. dringend absehen.