Sorel
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Ohne irgend jemand zu Nahe treten zu wollen, ein Bekannter, der auch einen Onlineshop betreibt, erzählt mir immer wieder von Fällen, in denen benutzte und getragene Artikel innerhalb der Widerspruchsfrist retourniert werden.
Darin liegt nun gerade die Intention des Fernabsatzgesetzes, den Verbraucher in die Lage zu versetzten, einen Artikel einer eingehenden Prüfung unterziehen zu können, wie es ihm im stationären Handel möglich wäre. Dazu gehört dann eben auch die ggf. ausgedehnte Anprobe von Kleidungsstücken.
Dass diese Möglichkeit in Einzelfällen überbeansprucht wird, ist wohl ebenso Tatsache wie das unrechtmäßige Bestreiten eines Widerspruchsrechts einzelner Händler nach Gebrauch einer Sache. Interessant ist hier insbesondere die Rechtsprechung hinsichtlich angebrochener Parfümflaschen.
Im Übrigen muss auch der örtliche Händler etwaige Beeinträchtigungen der Waren durch Anproben in seine Preisgestaltung einkalkulieren. Warum sollte also, was dem einen recht sein muss, dem anderen nicht billig sein?
Die Wettbewerbsvorteile seines Vertriebsweg nimmt derweil der Online-Krämer regelmäßig stillschweigend in Kauf. Die Nachteile beklagt er zuweilen gerne lautstark.