Tobias
Gast
...oder aber vor Gericht zu ziehen, da die Belastung des Verbrauchers mit den Versandkosten bei Retouren europarechtswidrig ist. Aber wer hat schon so viel Zeit und Muße?
Nein, ist es nicht. Die Übernahme der Rücksendekosten ist, ich schrieb es an anderer Stelle bereits, ein verbraucherfreundlicher deutscher Sonderweg, dessen Beschreiten die EU den einzelnen Mitgliedsstaaten offen gelassen hat. Nach Artikel 7 Abs. (4) hat der Anbieter dem Verbraucher nur den Betrag zu erstatten, den er von diesem erhalten. Die Kosten der Rücksendung gehören nicht dazu....oder aber vor Gericht zu ziehen, da die Belastung des Verbrauchers mit den Versandkosten bei Retouren europarechtswidrig ist.