Lionel_Hutz
Well-Known Member
Meine natürlich UrhG, KunstUrhG regelt den Schutz der Abgebildeten. Habe aber gesehen, dass es sich hier um ein Amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG handeln dürfte, das könnte man demnach auch mit Quellenangabe direkt hier einbinden.Das ändert nichts am Schutz des abfotografierten Originalbildes nach KunstUrhG.