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Wenn schon, dann Werklieferungsvertrag und damit Kaufrecht, ergänzt durch werkvertragliche Vorschriften, da eine unvertretbare Sache vorliegt. Vgl. § 651 BGB.
Mmmhhhh...kenne ich so zwar nicht, ist aber wahrscheinlich nicht unüblich. Letztlich ist es ja noch zu einem Ende gekommen, mit dem man leben kann. Ich hoffe, dass ein anderer Betrieb, ob nun MTM oder Vollmaß, Deine Bedenken mit einem handwerklich guten Ergebnis zerstreuen kann.