Stilmagazin-Mitglieder, die in Kochbüchern zu sehen sind ..

Ich hätte nicht gedacht, das größere Verlage so leichtfertig mit dem Recht am eigenen Bild umgehen...
Wow, wir haben einen Experten für italienisches Recht im Forum. Andere Länder sind beim Recht am eigenen Bild häufig weniger religiös als Deutschland.

Abgesehen davon, dass das hier nach deutschem Recht ein Grenzfall der Person als Beiwerk einer Örtlichkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG sein dürfte. Beiwerk wurde zwar verneint für Fälle wo die im Mittelpunkt stehende Person den Blick dem Betrachter zuwendet, an der Zuwendung zum Betrachter fehlt es hier. Trotzdem in der Tendenz wahrscheinlich eher kein Beiwerk mehr.

Außerdem ist es erstmal nicht verboten, Leute zu fotografieren, miles hat ja nicht gesagt, dass er nicht nachträglich gefragt wurde.

P.S.: Ich kann mir die ketzerische Frage auch nicht verkneifen, ob die Fotografie einer Seite eines urheberrechtlich geschützten Werkes überhaupt den Forumsregeln entspricht. Man kann das natürlich über das Zitatrecht gedeckt sehen, aber hier herrscht ja sonst die Politik: Wenn die Wahrscheinlichkeit einer Urheberrechtsverletzung größer als 0,0000001% ist, wird gelöscht ....
 
Zuletzt bearbeitet:
Wow, wir haben einen Experten für italienisches Recht im Forum. Andere Länder sind beim Recht am eigenen Bild häufig weniger religiös als Deutschland.

Ich bin in keinem einzigen Recht Experte; ich hatte nur stets geglaubt, dass §22 KunstUrhG die Veröffentlichung und nicht die Aufnahme regelt. Deshalb ging ich davon aus, dass einzig der Ort der Veröffentlichung relevant ist.
Sollte ich dies falsch verstanden haben, freue ich mich über eine Richtigstellung durch entsprechende Experten (insbesondere, da dies auch im Forenalltag relevant werden könnte) und habe nicht vor zu widersprechen.

Ich denke jedoch, dass eine größere Diskussion vom Thema wegführt.
 
Miles, schreib doch mal den Verlag an, dass Du gerne 2 oder 3 Exemplare des Buches hättest und im Gegenzug auf sämtliche Rechte bezüglich der Veröffentlichung deines Bildes in dem Buch verzichtest.
Falls die keine Exemplare rausrücken wollen drohst Du mit Deinem Anwalt Lionel Hutz, aka Miguel Sanchez oder Dr. Nguyen Van Phuoc. ;)
 
Ich bin in keinem einzigen Recht Experte; ich hatte nur stets geglaubt, dass §22 KunstUrhG die Veröffentlichung und nicht die Aufnahme regelt. Deshalb ging ich davon aus, dass einzig der Ort der Veröffentlichung relevant ist.
Sollte ich dies falsch verstanden haben, freue ich mich über eine Richtigstellung durch entsprechende Experten (insbesondere, da dies auch im Forenalltag relevant werden könnte) und habe nicht vor zu widersprechen.

Ich denke jedoch, dass eine größere Diskussion vom Thema wegführt.
Das ist eine sehr gute Frage, da das KunstUrhG (im Gegensatz zu §§ 120 ff UrhG) keine Regeln zu Fällen mit internationaler Berührung enthält. Es gibt zwar Rechtsprechung zu Inlandsveröffentlichungen von im Ausland gemachten Paparazzi Fotos deutscher Prominenter, tatsächlich wird man aber wohl realistischerweise nur erwarten können, dass Bildrechte nach dem Statut des Aufnahmeorts geklärt werden, es sei denn die Beteiligten hätten positive Kenntnis davon, dass es sich um einen Deutschen handelt und das Bild in Deutschland veröffentlicht werden soll.

Man mag in einem solchen Fall zwar einen Unterlassungsanspruch von miles nach § 22 KunstUrhG bejahen können, der für die Strafbarkeit einer Bildrechtsverletzung nach § 33 KunstUrhG erforderliche (mindestens bedingte) Vorsatz dürfte aber kaum vorgelegen haben. Bleibt das Risiko des Vernichtungsanspruchs nach § 37 KunstUrhG.

Den kann man ganz leicht vermeiden: Einfach gar keine Bilder mehr abdrucken. Funktioniert ja im Stilmagazin. Kochbuchverlage bringt das auf lange Sicht wahrscheinlich noch eine weitere Reduzierung des rechtlichen Risikos: Reduzierung der Auflage auf Null. Dann realisiert sich zwar das deutlich größere wirtschaftliche Risiko der Insolvenz, aber manche sterben ja gerne in Schönheit. Null rechtliches Risiko ist ja super, geht aber in der Regel einher mit null wirtschaftlichem Erfolg.

Ich finde es nur bemerkenswert, wenn die Inkaufnahme solcher Risiken als "leichtfertig" bezeichnet wird. Leichtfertig ist eine Kategorie des Strafrechts, deren gängige Definition unter anderem fordert, dass sich dem Täter hätte aufdrängen müssen, dass eine Rechtsgutverletzung eintreten wird. Dieses Urteil würde ich mir allenfalls zutrauen, wenn ich wüsste, dass das Statut des Aufnahmeortes besondere Anforderungen stellt.

Genau :D:D:D (Nichts gegen Dich Lionel_Hutz)
Ich würde Dir auch eher Peter Blunt empfehlen, der ist - sagen wir mal - durchschlagskräftiger: The Peter Blunt system. Passend zum Forum auch die Referenz auf die "Brooks Brothers PJs".
 
Oben