Schuhsohle am Rand brüchig

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Und das Ganze dann unter "Lehrgeld" verbuchen.....
Ich ärgere mich zwar auch, wenn mal eine "Niete" bei den Einkäufen im Netz dabei ist aber am meisten über mich selbst, weil ich nicht kritisch genug war.
 
Und es geht vornehmlich nicht um die Zinsen....
Natürlich darf ein Verkäufer solch einen Schuh nicht unter Verschweigen solch eines massiven Mangels verkaufen und für gewöhnlich weiss der Verkäufer das sehr genau! Meiner Erfahrung nach, brach ein freundliches Schreiben mit Fristsetzung bis dato jeden Widerstand, ob bei säumigen Ebay Zahlern oder aber bei Menschen die das Wort "neu und ungetragen" nochmal neu für sich definierten mussten. Ein solches Schreiben aufzusetzen dauert zehn Minuten, der Versand als Einschreiben macht um 3 Euro, der Aufwand wärs mir wert...
 
Es ist zunächst unerheblich ob der Sachmangel arglistig verschwiegen wird, Fakt ist, dass er besteht und somit der Schuh nicht der vertraglich vereinbarten Leistung entspricht. Somit liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung seitens des Verkäufers vor.
Zu Deinem Gedankenexperiment: Bis Streitwert 500 Euro sind es, soweit ich mich erinnere 35 Euro Gerichtsgebühren. Erstinstanzlich kann sich jeder selbst vertreten.
Der Streitwert ist zunächst unerheblich, ob es zu einem Verfahren kommt und das mit gutem Grund.

Wie bereits mehrmals gesagt, braucht es meiner Erfahrung nach aber eben nicht diesen Weg sondern die Herrschaften brechen, meiner Erfahrung nach (wohlwissend um den Sachverhalt) ein, nachdem Sie ein freundliches Schreiben erhielten und bezahlen respektive nehmen den Artikel zurück.

Edit.: Der TS schriebt ja irgendwo explizit, dass man eben diese relevanten Stellen nicht auf den Bildern hat sehen können.
 
Zu prüfen wären zunächst die Bilder sowie die Auslobung der Schuhe. XXX hat es treffend beschrieben.
Weiter muss geprüft werden, ob wirklich Arglist (Vorsatz) seitens des VK vorliegt. Dürfte schwierig werden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Zu prüfen wären zunächst die Bilder sowie die Auslobung der Schuhe. XXX hat es treffend beschrieben.
Weiter muss geprüft werden, ob wirklich Arglist (Vorsatz) seitens des VK vorliegt. Dürfte schwierig werden.
Ach jetzt kommt schon und vermischt hier nicht völlig die Ebenen. Es ist völlig irrelevant ob Arglist oder nicht vorliegt. Fakt ist doch, dass der Vertrag nur einseitig erfüllt würde und somit entweder nachgebessert oder eben der VK zurückgetreten muss, falls er nicht wie vereinbart liefern kann.
 
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Es ist zunächst unerheblich ob der Sachmangel arglistig verschwiegen wird, Fakt ist, dass er besteht und somit der Schuh nicht der vertraglich vereinbarten Leistung entspricht. Somit liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung seitens des Verkäufers vor.
Zu Deinem Gedankenexperiment: Bis Streitwert 500 Euro sind es, soweit ich mich erinnere 35 Euro Gerichtsgebühren. Erstinstanzlich kann sich jeder selbst vertreten.
Der Streitwert ist zunächst unerheblich, ob es zu einem Verfahren kommt und das mit gutem Grund.

Wie bereits mehrmals gesagt, braucht es meiner Erfahrung nach aber eben nicht diesen Weg sondern die Herrschaften brechen, meiner Erfahrung nach (wohlwissend um den Sachverhalt) ein, nachdem Sie ein freundliches Schreiben erhielten und bezahlen respektive nehmen den Artikel zurück.

Edit.: Der TS schriebt ja irgendwo explizit, dass man eben diese relevanten Stellen nicht auf den Bildern hat sehen können.

Bitte beachten, dass eine 3,0 Gebühr anfällt.
 
Wie bereits weiter oben geschrieben wurde, ist Arglist keine Voraussetzung für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. In diesem Kontext dürften § 119 sowie § 434 BGB wesentlich relevanter sein. Die gelieferte Ware muss die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Sachmängeln sein. Die Arglistfrage ist in diesem Kontext völlig bedeutungslos.

Arglistige Täuschungen sind übrigens auch strafrechtlich relevant (§ 263 StGB), wenn sich der Täuschende einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, wovon man bei einem Verkauf wohl regelmäßig ausgehen kann. Wird ein schadhafter Gegenstand gezielt so fotografiert, dass man den Mangel auf den Bildern nicht erkennen kann und der Mangel auch in der Beschreibung verschwiegen, dürfte die Grenze zur Arglist und zum Betrug bereits überschritten sein. Ich als Käufer würde in so einem Fall die Staatsanwaltschaft von dem Vorgang in Kenntnis setzen.
 
Wie bereits weiter oben geschrieben wurde, ist Arglist keine Voraussetzung für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. In diesem Kontext dürften § 119 sowie § 434 BGB wesentlich relevanter sein. Die gelieferte Ware muss die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Sachmängeln sein. Die Arglistfrage ist in diesem Kontext völlig bedeutungslos.

Arglistige Täuschungen sind übrigens auch strafrechtlich relevant (§ 263 StGB), wenn sich der Täuschende einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, wovon man bei einem Verkauf wohl regelmäßig ausgehen kann. Wird ein schadhafter Gegenstand gezielt so fotografiert, dass man den Mangel auf den Bildern nicht erkennen kann und der Mangel auch in der Beschreibung verschwiegen, dürfte die Grenze zur Arglist und zum Betrug bereits überschritten sein. Ich als Käufer würde in so einem Fall die Staatsanwaltschaft von dem Vorgang in Kenntnis setzen.

Danke!
 
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