Kurzes Zitat aus der heutigen Amtstracht-VO BW:
§ 1
Art und Ausgestaltung der Amtstracht
(1) Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe mit
einem Besatz
1.
aus Samt bei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern,
Handelsrichterinnen und Handelsrichtern, Vertreterinnen und Vertretern der Staatsanwaltschaft sowie den
zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Notarinnen
und Notaren in den in § 21 Absatz 3 AGGVG genannten Verfahren,
2.
aus Samt oder Seide bei den zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ernannten Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten, Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Steuerbevollmächtigten in den in § 21
Absatz 3 AGGVG genannten Verfahren,
3.
aus Wollstoff bei Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Männer tragen zur Amtstracht ein weißes Hemd mit weißer Krawatte oder weißer Fliege. Frauen tragen eine
weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife oder ein weißer Schal angelegt werden kann. Urkundsbeamtinnen und
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sollen entsprechend verfahren, können jedoch statt der weißen auch jeweils
eine andere unauffällige Farbe wählen.