Diplomjodler
Well-Known Member
Ein leider weit verbreiteter Irrtum. Es gibt keine Verhältnismäßigkeit bei der Notwehr. Eine Güterabwägung wird grundsätzlich nicht vorgenommen, außer in besonderen Verhältnissen. Es ist das geringste zur Verfügung stehende (erfolgsversprechende) Mittel anzuwenden.
Aber villeicht sagt ja mal einer der Juristen (die dann auch die beiden Staatsexamen haben ) etwas dazu.
Edit: Notwehr im StGB
Es ist in der Tat das konkret erfolgversprechendste, mildeste Mittel anzuwenden, welches in der Lage ist, den Angriff zu brechen.
Die Verhältnismäßigkeit findet aber dennoch in Ausnahmefällen Berücksichtigung. Das nennt der Jurist bei der Notwehr "Gebotenheit".
Der Klassiker ist der Rollstuhlfahrer, der in seinem Garten sitzt und zusehen muss, wie ihm von Kindern die Kirschen vom Baum geklaut werden. Der darf trotzdem nicht die Schrotflinte rausholen, auch wenn er den "Angriff" nicht anders beenden kann.
Dann bestünde ein krasses Mißverhältnis zwischen bedrohtem Rechtsgut und drohender Rechtsverletzung.